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Im letzten Gemeindebrief hatten wir bereits zu unserer nächsten regulären Gemeindeversammlung einladen. Die Versammlung beginnt am Sonntag, 19. November 2023 mit dem Gottesdienst um 10:30 Uhr; Allerdings haben sich noch Änderungen ergeben, auf die wir hinweisen müssen und die wir bewerben möchten (neue Tagesordnungspunkte 6, 10 und 11).
Die Gemeindeversammlung der Kirchenvorstand freut sich auf eine rege Teilnahme aus der Gemeinde.
TAGESORDNUNG
Stimmberechtigt sind alle Gemeindemitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Wir aus dem Kirchenvorstand freuen uns auf Ihre Rückmeldungen sowie auf viele Begegnungen in der Thomaskirche.Der Kirchenvorstand
Zum besseren Verständnis der damit verbundenen Aufgaben möchten wir die zu besetzenden Ämter kurz beschreiben. Details finden Sie in der Synodal- und Gemeinden- bzw. der Landesordnung NRW.
KIRCHENVORSTAND (NACH§53 SYNODAL- UND GEMEINDEORDNUNG (SGO))
Der Aufgabenbereich des Kirchenvorstands umfasst (1) die Einberufung der Gemeindeversammlung, (2) die Vorlage des Jahresberichts über seine Tätigkeit und der Jahresrechnung und (3) die Ausführung der Gemeindeversammlungsbeschlüsse.
Der Kirchenvorstand ist mitverantwortlich für das religiöse Leben in der Gemeinde und unterstützt dabei u.a. ihr innere Entwicklung, den Kontakt der Gemeindemitglieder untereinander, lebendige Gottesdienstfeiern, die Weitergabe des Glaubens, die kirchliche Jugendarbeit, Diakonie, Öffentlichkeitsarbeit und Ökumene.
Der Kirchenvorstand ist verantwortlich für die materiellen Mittel und die organisatorischen Abläufe in der Gemeinde (u.a. Haushaltsplans, Rechnungsprüfung, Verwaltung und Verwendung des Gemeindevermögens, Anstellung von MitarbeiterInnen).
Der Kirchenvorstand führt den Schriftwechsel mit anderen alt-katholischen Gemeinden, mit der Bischöfin oder dem Bischof und mit der Synodalvertretung in Angelegenheiten, die nicht die Seelsorge betreffen, und mit den örtlichen zivilen Behörden.
In unserer Gemeinde trifft sich der Kirchenvorstand etwa alle 6-8 Wochen, um über aktuelle Themen zu beraten. Aufgaben werden auf die Mitglieder verteilt und gemeinsam oder in Eigenarbeit erledigt. Der Arbeitsaufwand liegt im üblicherweise bei etwa 4 Stunden im Monat.
ABGEORDNETE ZU DEN LANDESSYNODEN (NACH §2, §3, §4 LANDESSYNODALORDNUNG NRW)
Der Landessynode NRW obliegen auf Landesebene (1) die Förderung des alt-katholischen kirchlichen Lebens, (2) die Entwicklung von Schwerpunkten und Zielen gemeinsamer Arbeit sowie die Förderung von Initiativen der einzelnen Gemeinden, (3) die Stellung von Anträgen an die Bistumssynode und die Durchführung von Synodenbeschlüssen, (4) die Mitwirkung bei der Abgrenzung der Pfarramts- und Seelsorgebezirke, der Versorgung der Diaspora und der Errichtung neuer Gottesdienst und Seelsorgestationen, (5) die Genehmigung der Jahresrechnung und die Entlastung des Landessynodalrats, (6) die Genehmigung des durch den Landessynodalrat jeweils für ein Jahr aufzustellenden Haushaltsplanes, (7) die Mitwirkung bei der Festsetzung der Höhe des Kirchensteuerhebesatzes sowie des besonderen Kirchgeldes durch die Bischöfin oder den Bischof, (8) die Festlegung des Verteilungsschlüssels für andere Einnahmen als solche aus Kirchensteuern, (9) die Wahl des Landessynodalrats, (10) die Bestellung einer oder eines Kirchensteuerbeauftragten, (11) alle weiteren Aufgaben, die den Landessynoden durch die Ordnungen und Satzungen des Bistums zugewiesen werden.
Jede Gemeinde entsendet zwei stimmberechtigte Abgeordnete. Wählbar ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und nicht ordiniert ist. Die Wahl erfolgt für jeweils vier Jahre. Die Landessynode wird einmal jährlich vom Landessynodalrat zur ordentlichen Sitzung einberufen. Der Termin und der Ort werden jeweils jährlich im Voraus von der Landessynode festgesetzt.
ABGEORDNETE ZUR BISTUMSSYNODE (NACH §5, §7, §8 SGO)
Die Bistumssynode ist die Vertretung der gesamten Ortskirche und tagt, um deren Leben und Wirken in geschwisterlicher Aussprache darzustellen und zu fördern. Sie beschließt als oberstes Organ die Ordnungen und Satzungen des Bistums und hat in allen die Ortskirche betreffenden Fragen die letzte Entscheidung, ausgenommen die Bereiche, die der Bischöfin oder dem Bischof kraft Amtes vorbehalten sind. Ihr sind die anderen Organe für ihre Amtsführung verantwortlich.
Die Synode kann durch Beschluss, der Inhalt, Zweck und Ausmaß der Befugnis bestimmt, der Synodalvertretung den Erlass von Verordnungen übertragen. Inhalt, Zweck und Ausmaß der Übertragung sind in der Verordnung anzugeben.
Die Gemeinde Düsseldorf darf ein Gemeindemitglied (das das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens zwei Jahren dem Bistum angehören muss) zur Bistumssynode entsenden. Auf der Synode haben Abgeordnete jeweils eine Stimme.
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