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Zwischen Recht und Tradition
Im Januar 2025 hat Bischof Matthias erklärt, dass er im September 2026 zurücktreten wird.
Dieser Zeitpunkt rückt näher und damit auch die Wahl einer neuen Person ins Bischofsamt am 3. Oktober 2026.
Die Wahlordnung ist zu finden in der Ordnung der Wahl der Bischöfin oder des Bischofs (Kirchlichen Ordnungen und Satzungen, S. 66-67, Ausgabe 2025).1 Sie umfasst insgesamt 16 Absätze. Zusätzliche Paragraphen finden sich in der Synodal- und Gemeindeordnung §20-§25, in denen es um die Bischöfin, den Bischof geht. Der rechtliche Rahmen ist somit relativ übersichtlich.
Wählbar (Vgl. §22) ist demnach, wer zur Priesterin oder zum Priester ordiniert ist und als Pfarrerin oder Pfarrer nach §70 wählbar ist. Außerdem muss die Person wenigstens fünf Jahre lang in der alt-katholischen Seelsorge (hauptamtlich) oder als Lehrerin oder als Lehrer der alt-katholischen Theologie tätig sein und mindestens 35 Jahre alt sein. Außerdem ist die deutsche Staatsbürgerschaft Voraussetzung für die Wählbarkeit.
Dieser Kreis umfasst ca. 40 Personen. Die endgültige Liste wird mit Einberufung der außerordentlichen Synode veröffentlicht. Eine Vorabliste gab es schon als Anhang des Rundschreibens Nr. 4, das an alle Pfarrämter und Kirchenvorstände ging.
Auf der Außerordentlichen Synode im Oktober, auf der die Wahl zur Bischöfin oder zum Bischof stattfindet wird der Wahlzettel alle diese Personen umfassen, es werden also alle wählbar sein. Direkt vor der Wahl werden alle wählbaren Personen gefragt, ob sie eine auf sie fallende Wahl annehmen würden (Vgl. Abs. (7)).
Traditionell findet im Vorfeld auf einer Gesamtpastoralkonferenz eine informelle Runde statt, in der sich die Wählbaren erklären, ob sie eine auf sie entfallende Wahl annehmen würden oder nicht. Dies dient dazu, möglichst frühzeitig eine gewisse Klarheit über zur Verfügung stehende Geistliche zu haben. Diese Runde gab es auf einer Gesamtpastoralkonferenz im April. Im ersten Schritt haben sich die Geistlichen sowohl rechtlich als auch geistlich mit der Frage der Wahl auseinandergesetzt. Mit noch Bedenkzeit hatten sich Anfang Mai alle zur Wahl stehenden Geistlichen geäußert, ob sie eine mögliche Wahl annehmen würden. Ein Großteil der Geistlichen hat dies ausdrücklich, aus unterschiedlichen Gründen, verneint. Zwei Geistliche haben die Frage nach der Annahme der Wahl bejaht.
Auf der Homepage erschien dazu folgende Meldung: „Aus dem Kreis der bei der Bischofswahlsynode wählbaren Geistlichen haben Robert Geßmann und Walter Jungbauer ihre Bereitschaft erklärt, eine auf sie entfallende Wahl anzunehmen. Diese geschah im Rahmen einer Pastoralkonferenz aller hauptamtlichen Geistlichen und hat einen eher informellen Charakter. Denn offiziell werden bei der Synode am 2. und 3. Oktober noch einmal alle anwesenden wählbaren Geistlichen gefragt werden.“
Der geistliche Teil wurde, mit leicht verändertem Schwerpunkt, auch auf der Ordentlichen Bistumssynode im Juni als Vorbereitung auf die Wahl mit allen Synodalen wiederholt. Erzbischof em. Joris Vercammen hat diese Einheit gestaltet.
Die zwei Geistlichen, Robert Gessmann und Walter Jungbauer, die sich bereit erklärt haben, eine Wahl anzunehmen, hatten daraufhin die Möglichkeit, sich in Christen heute vorzustellen. Ebenso finden zwei moderierte Termine online statt, an denen sie Fragen beantworten werden, die vorher von Synodalen (als Gewählte ihrer Gemeinden) eingereicht werden können. Ebenso ist es möglich, die zwei Kandidaten persönlich anzusprechen. Alle Geistlichen sind erreichbar unter der Emailanschrift nach dem Schema vorname.nachname@alt-katholisch.de.
Die außerordentliche Synode im Oktober wird mit einer Eucharistiefeier „Zur Anrufung des Heiligen Geistes“ starten (Vgl. Abs (4). Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter ist Laie und wird im Vorfeld von der SV bestimmt. Aus der Versammlung der Wählenden werden dann Schriftführerin oder Schriftführer und drei Personen für die Stimmenauszählung gewählt (Vgl. Abs. (5)).
Nachdem, wie oben beschrieben, alle Wählbaren befragt werden, ob sie eine auf sie entfallende Wahl annehmen würden, dürfen diejenigen, die diese Frage bejaht haben sich vorstellen und es ist eine Aussprache möglich (Vgl. Abs (7)).
In den folgenden Wahlgängen werden als Wahlzettel Listen aller Wählbaren verteilt, mit der Möglichkeit, einen Namen anzukreuzen (Vgl. Abs. (8)).
Gewählt ist, wer eine Mehrheit von drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen hat. Diese Mehrheit ändert sich auch nach weiteren Wahlgängen nicht.
Mit der Annahme der Wahl übernimmt die gewählte Person unmittelbar die Leitung des Bistums.
Nach der Wahl wird die Internationale Bischofskonferenz (IBK) über den Wahlausgang informiert und es beginnt eine vierwöchige Einspruchsfrist. Parallel dazu beginnen die Vorbereitungen zur Weihe.
1 Das alt-katholische Kirchenrecht ist auf der Homepage zu finden unter „Unsere Kirche – Recht&Verordnungen“. https://www.alt-katholisch.de/wp-content/uploads/2025/01/OS_2025.pdf.
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