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Die Erstfassung dieser Verordnung wurde am 1. Mai 2020 beschlossen. Am 3. Juni 2020 wurden von der Synodalvertretung Ergänzungen und Präzisierungen in den Punkten 3.1. (Satz 3), 3.7. (ab Satz 2) 3.15. (Satz 1) vorgenommen. Am 22. Juni 2020 hat die Synodalvertretung den Punkt 3.5. modifiziert. Am 10. Juli 2020 wurde Punkt 3.9. (Maskenpflicht) ergänzt. – Am 6. Oktober 2020 wurde den Kirchenvorständen der Pfarrgemeinden zusätzlich mit einer Bischöflichen Verordnung (BVO) die Möglichkeit eingeräumt, eigene Hygiene- und Schutzkonzepte für die Feier der Gottesdienste zu erarbeiten. Diese BVO finden Sie als pdf verlinkt, wenn Sie nach unten scrollen.
1. Grundsatzentscheidung
1.1. Bischof und Synodalvertretung haben beschlossen, dass die einmalig verlängerte Notfallverordnung vom 13. März 2020 mit Ablauf des 3. Mai 2020 endet.
1.2. Damit liegt die Verantwortung für das Gemeindeleben einschließlich der Gottesdienste wieder in den Händen der einzelnen Gemeinden und damit der Kirchenvorstände, d.h. die Kirchenvorstände entscheiden, ob und ab wann wieder öffentliche Gottesdienste gefeiert werden. Von Seiten des Bischofs und der Synodalvertretung wird betont, dass es sich bei diesen Gottesdiensten derzeit nicht um Eucharistiefeiern handeln muss.
1.3. Staatliche Vorschriften für die Feier von Gottesdiensten, die von Bundesland zu Bundesland verschieden sein können, sind zu beachten und einzuhalten.
Begründung:
Angesichts der aktuellen Situation ist eine zentrale bistumsweite Regelung im Sinne eines „Shutdown“ nach Auffassung von Bischof und Synodalvertretung nicht mehr verhältnismäßig. Andererseits ist der „Normalbetrieb“ bis auf Weiteres nicht zu verantworten. Bischof und Synodalvertretung sind nur zu allgemeinen Regelungen in der Lage und reagieren damit auf die lokalen und regionalen Verschiedenheiten sowie auf den Umstand, dass sich die Situation in einzelnen Orten und Regionen kurzfristig ändern kann. Maßnahmen an einem Ort rechtfertigen nicht unbedingt dieselben Maßnahmen an einem anderen Ort in unserem Bistum. Es gilt die Balance zu halten zwischen unabdingbar erforderlichen Regelungen im Bereich des Infektionsschutzes und den Bedürfnissen kirchlichen Lebens vor Ort. Dabei ist die Grundidee, dass in einem verantwortbaren Rahmen ein (unter den unten genannten Einschränkungen) öffentlicher Gottesdienstbetrieb aufgenommen werden kann, aber nicht muss. Womöglich werden sich in Zukunft Erkenntnisse über das Infektionsgeschehen und die Wahrnehmung desselben verändern. In der derzeitigen Lage jedenfalls ist Rücksichtnahme oberstes Gebot. Es soll sich insbesondere kein Kirchenvorstand verpflichtet fühlen, anders vorzugehen, als er es für seine Gemeinde als sinnvoll und geboten ansieht.
Verantwortung leben in Zeiten einer Pandemie heißt insbesondere, dass sich niemand gedrängt fühlen darf, sich einem Infektionsrisiko auszusetzen. Dies muss nach unserer festen Überzeugung die oberste Maxime aller örtlichen Entscheidungen sein.
Bischof und Synodalvertretung ist bewusst, dass manche Regelung klar von unseren herkömmlichen Überzeugungen abweicht. Dies gilt insbesondere für die Notwendigkeit der Anmeldung zum Gottesdienst und das Zurückweisen Teilnahmewilliger im Verdachtsfall, ebenso für den etwaigen Verzicht auf die in unserem Bistum übliche sonntägliche Eucharistie zugunsten einer anderen Gottesdienstform. Würde man dies aber anders handhaben, entstünden Risiken, die zu vermeiden wir uns als Teil dieser Gesellschaft verpflichtet sehen. Überdies würden weniger strenge Auflagen auch die Gefahr in sich bergen, dass der Staat verbietend eingreift.
Bischof und Synodalvertretung halten das Vorgehen staatlicher Stellen in dieser Pandemie für im Wesentlichen verhältnismäßig. Daher wird derzeit dringend davon abgeraten, einen Vorrang kirchlicher Akte aus verfassungsrechtlichen Gründen zu beanspruchen.
1.4. Aufgrund dieser grundsätzlichen Überlegungen gelten folgende Regeln. Die Einhaltung und Überwachung der Vorgaben zum Infektionsschutz unter Nr. 3 (allgemeiner und besonderer Teil) stellen für die Geistlichen eine dienstliche Anordnung dar. Einzelne dort genannte Aufgaben können auf geeignete Gemeindemitglieder übertragen werden, die Letztveranwortung liegt aber bei den Geistlichen. Insbesondere die Kirchenvorstände werden gebeten, die Geistlichen insoweit zu unterstützen.
2. Alternativen zum öffentlichen Gottesdienst
2.1. Um unabhängig von öffentlichen Präsenz-Gottesdiensten auch die Menschen zu erreichen, die nicht zur Kirche oder zum Gemeindezentrum kommen können oder wollen, weil sie z.B. zu einer COVID-19 Risikogruppe gehören, sollen die Geistlichen auch weiterhin Impulse und Vorlagen für eine Feier zu Hause bereitstellen. Dabei wird auf die Möglichkeit einer gemeindeübergreifenden Kooperation hingewiesen.
2.2. Menschen, die einer Risikogruppe angehören, sollte in geeigneter Weise das Risiko eines Mitfeierns des Gottesdienstes bewusst gemacht und ein Hinweis auf Alternativen gegeben werden.
3. Dienstanweisung zur Einhaltung von Hygienevorschriften
3.1. Gottesdienste können nur unter Einhaltung der Hygienevorschriften (s.u.) und der staatlichen und kommunalen Vorgaben durchgeführt werden. Dasselbe gilt auch für andere kirchliche Veranstaltungen, sobald diese staatlicherseits wieder erlaubt sind. Soweit die kirchlichen Vorgaben strenger sind, gehen diese den staatlichen oder kommunalen Regelungen vor.
3.2. Durch einen Aushang im Eingangsbereich ist auf die wesentlichen Hygienevorschriften hinzuweisen, insbesondere auf das Abstandsgebot und die Maskenpflicht.
3.3. Kirchenvorstände und Seelsorgerinnen und Seelsorger entscheiden, ob und in welcher Form (Wort-Gottes-Feier, Eucharistie etc.) öffentlich Gottesdienst gefeiert wird,
3.4. Geistliche, die aus gesundheitlichen Gründen zu den Risikogruppen der Pandemie gehören, sind gebeten, mit dem Bischof zu klären, wo ihre Grenzen im Hinblick auf den Gottesdienst und andere pastorale Tätigkeiten liegen.
Infektionsschutz beim Gottesdienst (allgemeiner Teil)
3.5. Gottesdienste innerhalb von Gebäuden finden nur in möglichst gut belüfteten Räumen statt, in denen die geltenden Abstands- und Hygieneregeln eingehalten werden können. Die Abstände sind dabei so groß wie möglich zu halten, mindestens 1,5 Meter. Angehörige des gleichen Haushalts können zusammensitzen.
3.6. Um die Anzahl der Mitfeiernden entsprechend zu verteilen, sind mehrere Gottesdienste empfehlenswert.
3.7. Grundsätzlich empfehlen sich Gottesdienste im Freien, wobei auch hier die Hygienevorschriften einzuhalten und größere Menschenansammlungen zu vermeiden sind. Bei Gottesdiensten im Freien gelten folgende Besonderheiten:Es kann in Abweichung von Nr. 3.9. auf das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung verzichtet werden, sofern strengere staatliche oder kommunale Regelungen dem nicht entgegenstehen.Es kann in Abweichung von Nr. 3.21. gesungen werden. Als „Eingang“ i.S.d. Nr. 3.11. gilt ein gut aufzufindender Ort auf dem Gottesdienstgelände.
3.8. Beim Betreten und beim Verlassen der Räume muss der Abstand gewahrt bleiben, ebenso während des gesamten Verlaufs des Gottesdienstes. Auch vor den Räumen dürfen sich keine Gruppen bilden.
3.9. Bis auf weiteres sind im Gottesdienst durchgängig Gesichtsmasken im Sinne einer geeigneten Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Dies gilt auch beim Betreten und Verlassen der Räume. Für jene, die keine Gesichtsmaske mitgebracht haben, sollen Gesichtsmasken vorgehalten werden.
Abweichend von der in Punkt 3.9. genannten Maskenpflicht im Gottesdienst steht es den Kirchenvorständen frei, eigene Regelungen zu treffen, die mit den staatlichen und kommunalen Vorgaben vereinbar sein müssen.
Bestehen bleibt die Maskenpflicht beim Betreten und Verlassen der Gottesdiensträume, ebenso in allen Fällen, in denen der Mindestabstand von 1,5 Mieter nicht eingehalten werden kann, und für die Geistlichen bei der Austeilung der Kommunion.
Ein etwaiger Beschluss des Kirchenvorstands ist schriftlich zu dokumentieren und auf Verlangen staatlicher oder kommunaler Behörden diesen zusammen mit der „Bischöflichen Verordnung zum Umgang mit dem Corona-Virus“ vorzulegen
3.10. Türen stehen vor und nach dem Gottesdienst offen, damit Türgriffe und Klinken nicht benutzt werden müssen.
3.11. An den Ein- und Ausgängen sind Hände-Desinfektionsmittel bereitzustellen.
3.12. Ein bestellter Ordnungsdienst muss sicherstellen, dass die Hygieneschutzmaßnahmen eingehalten werden.
3.13. In einer Liste sind die Namen und Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer festzuhalten, um ggf. Infektionsketten nachvollziehen zu können.
3.14. Über ein geeignetes Zugangsmanagement (Anmeldung per Telefon o.ä.) ist sicherzustellen, dass die maximale Teilnehmerzahl nicht überschritten wird.
3.15. Menschen, die Symptome einer Atemwegsinfektion aufweisen oder in den letzten 14 Tagen direkten Kontakt zu Erkrankten hatten, dürfen nicht am Gottesdienst teilnehmen. Ihnen ist der Zugang auch im Zweifel zu verweigern.
3.16. Die Weihwasserbecken bleiben leer.
3.17. Gemeindeeigene Bücher müssen nach Benutzung mindestens 72 Stunden, besser aber sechs Tage, unbenutzt liegen bleiben. Dies entspricht der aktuellen Studienlage zur Inaktivierung von Corona-Viren auf Oberflächen gem. den Angaben des Robert Koch Instituts.
3.18. Jeglicher Körperkontakt ist zu vermeiden: keine Begrüßung per Handschlag, keine Umarmung, kein körperlicher Friedensgruß, keine Unterschreitung des Abstandes, kein körperlicher Kontakt bei Verabschiedungen.
3.19. Der Gottesdienst soll kurz ausfallen und darf 60 Minuten nicht überschreiten.
3.20. Neben der Vorsteherin oder dem Vorsteher sind keine weiteren liturgischen Dienste mit Ausnahme einer Lektorin oder eines Lektors und einer Organistin oder eines Organisten bzw. einer Musikerin oder eines Musikers einzusetzen. Blasinstrumente dürfen nicht verwendet werden. Für jeden liturgischen Dienst mit einer Sprechrolle sollte es ein eigenes Mikrofon geben.
3.21. Auf Gesang (auch auf den liturgischen Gesang der Geistlichen) ist zu verzichten, es sei denn, der Gottesdienst findet im Freien statt.
3.22. Statt Herumgeben des Kollektenkörbchens ist eine Türkollekte durch Abstellen eines Kollektenkörbchens zu halten.
3.23. Falls das eigene Kirchengebäude den hier aufgestellten Vorschriften nicht entspricht, kann in andere, geeignete Räume ausgewichen werden.
3.24. Kasualien sollten, soweit möglich, verschoben werden. Wenn eine Verschiebung nicht möglich ist, ist folgendes zu beachten:
Infektionsschutz bei einer Eucharistiefeier (besonderer Teil)
3.25. Bei der Vorbereitung der Eucharistiefeier sind die Hygieneregeln besonders streng einzuhalten.
3.26. Die Gaben werden nur von der Vorsteherin oder vom Vorsteher und nur mit frisch gewaschenen oder frisch desinfizierten Händen angefasst. Dies gilt sowohl bei der Bereitstellung der Gaben vor dem Gottesdienst als auch bei der Gabenbereitung während des Gottesdienstes.
3.27. Die Gaben können zur Vereinfachung bereits vor Beginn der Feier auf dem Altar bereitgestellt werden.
3.28. Hostienschale und Kelch sind beim Bereitstellen mit einem Material abzudecken, das desinfiziert werden kann. Die Abdeckung auf der Hostienschale verbleibt dort auch während des Eucharistiegebets. Als ein solches Material kann auch ein frisch gewaschenes (mind. 60 Grad mit bleichehaltigem Vollwaschmittelpulver) Korporale dienen, welches nach Gebrauch wiederum entsprechend zu waschen und möglichst heiß zu bügeln ist. Eine Palla ist nicht als Abdeckung zu verwenden. Sie kann nicht sicher desinfiziert werden.
3.29. Es werden kleine Einzelhostien verwendet, die nicht gebrochen werden müssen.
3.30. Unmittelbar vor der Kommunionausteilung desinfiziert sich die oder der Austeilende die Hände, alternativ wäscht sie / er sie erneut gründlich mit Wasser und Seife, wo dies räumlich möglich ist.
3.31. Die Kelchkommunion ist nur für die Vorsteherin oder den Vorsteher möglich. Einzelkelche sind nicht zulässig. Mundkommunion findet nicht statt.
3.32. Die Kommunion ist ohne die individuell gegenüber den Empfangenden gesprochene Formel („Der Leib Christi- Amen“) und nur mit Mundschutz seitens der Kommunionspenderin oder des Kommunionspenders auszuteilen.
3.33. Kinder, die zur Kommunion kommen, aber nicht kommunizieren, werden ohne Berührung und ohne Segensformel gesegnet.
4. Handlungsempfehlungen
4.1. Das Risiko einer Ansteckung mit COVID-19 kann leider nicht vollständig ausgeschlossen werden. Es muss aber das Ziel aller Maßnahmen sein, das Ansteckungsrisiko auf ein Minimum zu reduzieren.
4.2. Deshalb gelten folgende Vorgaben im Sinne dringender Handlungsempfehlungen für die Gemeinden. Sie sollen zugleich ein aus staatlicher Sicht möglicherweise fehlerhaftes Verhalten vermeiden helfen, welches ggf. mit einem Bußgeld geahndet werden könnte.
4.3. Derzeit stehen die staatlichen und kommunalen Vorgaben einer Durchführung von Kirchencafes entgegen. Unabhängig davon wird dringend davon abgeraten. Selbst im Freien besteht überdies die Gefahr, dass über frisch kontaminierte Gegenstände (Kaffeekannen, Wasserflaschen) Übertragungen stattfinden.
4.4. Generell sollten nicht-gottesdienstliche Präsenzveranstaltungen –soweit die staatlichen und kommunalen Vorgaben diese überhaupt zulassen – bis auf Weiteres unterbleiben, und da wo notwendig, durch Telefon- oder Videokonferenzen ersetzt werden.
4.5. Gemeindeversammlungen sind aus Sicht von Bischof und Synodalvertretung derzeit nicht zwingend notwendig. Wenn sich doch die Notwendigkeit für eine Gemeindeversammlung ergeben sollte, dann setze sich der jeweilige Kirchenvorstand bitte mit der Synodalvertretung in Verbindung.
4.6. Finden solche Veranstaltungen aber statt, gelten die gleichen Abstands- und Kontaktvermeideregelungen wie beim Gottesdienst.
4.7. Bischof und Synodalvertretung werden weitere Beschlüsse fassen im Hinblick auf die Fragen, die sich aus dem Umstand ergeben, dass derzeit keine Gemeindeversammlungen möglich sind.
Bischof und Synodalvertretung beobachten die Situation weiterhin und werden, wenn notwendig, reagieren.
Bonn, 10. Juli 2020LS, Bischof Dr. Matthias Ring
Die Synodalvertretung ist bei einer erneuten Beratung über die bisherigen Maßnahmen angesichts der Corona-Pandemie Anfang Oktober 2020 zu dem Entschluss gekommen, den Kirchenvorständen der Pfarrgemeinden die Möglichkeit einzuräumen, eigene Hygiene- und Schutzkonzepte für die Feier der Gottesdienste zu erarbeiten. Damit können diese aufgrund des aktuellen regionalen Infektionsgeschehens und unter Berücksichtigung der konkreten räumlichen Gegebenheiten die notwendigen Schutzmaßnahmen ergreifen.
Aus diesem Grund hat Bischof Dr. Matthias Ring mit Zustimmung der Synodalvertretung die unten abrufbare Bischöfliche Verordnung (BVO) zur Regionalisierung von Corona-Hygienekonzepten erlassen.
Bischof Dr. Ring betonte im Zusammenhang mit der Veröffentlichung dieser BVO, dass diese Regionalisierung nicht geschieht, weil sich die Lage entspannt hätte; im Moment sei ja leider das Gegenteil der Fall. Aber heute wüsste man mehr über die Verbreitungswege des Virus und die Infektionsgefahr, als dies noch im April der Fall war. Deshalb scheint es der Synodalvertretung nicht mehr notwendig, für das ganze Bistum zum Teil sehr kleinteilige Regelungen zu erlassen.
Dass die eine oder andere Regelung nun nicht mehr verbindlich vorgeschrieben ist, bedeutet jedoch nicht, dass sie im konkreten Einzelfall nicht dennoch sinnvoll sein kann. Aber diese müssten die Kirchenvorstände beurteilen.
Sofern vom jeweiligen Kirchenvorstand kein eigenes Hygiene- und Schutzkonzept für die Feier der Gottesdienste erarbeitet wird, gilt weiterhin die Richtlinie von Bischof und Synodalvertretung zum Umgang mit dem Corona-Virus in der Fassung vom 10. Juli 2020 (siehe oben).
Link: BVO zur Regionalisierung von Corona-Hygienekonzepten vom 6. Oktober 2020
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