Warum es uns gibt

- Gottesdienst
Das 1. Vatikanische Konzil beschloss im Jahre 1870, die Unfehlbarkeit des Papstes in Fragen des Glaubens und des Lebens der Christen (Sittenlehren) und seine oberste, alleinige Rechtsgewalt in der Kirche (Jurisdiktionsprimat) seien als Glaubenssätze genau so anzunehmen wie die der alten Glaubensbekenntnisse. Zahlreiche katholische Bischöfe waren vor der Schlussabstimmung abgereist, unterwarfen sich aber später. Nicht wenige katholische Christen konnten die Annahme dieser neuen Dogmen nicht mit ihrem Gewissen und mit ihrer Kenntnis der Kirchengeschichte vereinbaren. Ihre großen geistigen Führer waren unter anderem der Münchner Kirchenhistoriker Ignaz von Döllinger und die Professoren Joseph Hubert Reinkens in Breslau und Eduard Herzog in Luzern.
Alle, die den neuen Glaubenssätzen widersprachen, wurden exkommuniziert, aus der sakramentalen Gemeinschaft der Kirche ausgeschlossen. Das empfanden sie als ungerechtfertigt. Sie wußten, daß diese Lehren in der alten Kirche unbekannt waren. Im Unterschied zu anderen Städten entwickelte sich in Rom überhaupt erst im 2. Jahrhundert aus der kollegialen Leitung der dortigen Kirche das eine Bischofsamt. Und doch kann niemand sagen, die Gemeinden der Frühzeit hätten nicht alles Wesentliche des christlichen Glaubens festgehalten.
So bildeten nach 1870 die Alt-Katholiken, wie sie sich aus ihrer Berufung auf die alte Kirche nannten, eigene Gemeinden und Bistümer. Sie erweckten dabei Lebensformen der frühen Kirche wieder, die im Laufe der Zeit verloren gegangen waren, vor allem die Mitverantwortung aller Getauften, also auch der sogenannten Laien in der Kirche. Sie entsandten Abgeordnete in Synoden, die für die einzelnen Bistümer Verantwortung tragen und auch den jeweiligen Bischof wählen sollten.
Die Landessprache wurde wieder in den Gottesdienst eingeführt, wie dies erst fast hundert Jahre später auch in der römisch-katholischen Kirche geschehen ist. Bischöfen und Priestern wurde die Eheschließung freigestellt, Geschiedene wurden nicht mehr von den Sakramenten ausgeschlossen. Das Bußsakrament sollte sowohl in der Einzelbeichte wie in der allgemeinen Feier der Gemeinde empfangen werden können. Die Gewissensfreiheit wurde von neuem betont.