Nürnberg
Die Nürnberger Erklärung vom 26. August 1870
Wir sind der Überzeugung, daß ein längeres Schweigen gegenüber der infolge der Majoritätsbeschlüsse der Vatikanischen Bischofsversammlung vom 18. Juli 1870, durch die Bulle "Pastor aeternus" kundgemachten päpstlichen Dekreten weder uns ziemt, noch zum Nutzen der Kirche gereichen kann. In dem dritten Kapitel dieser "Constitutio dogmatica prima de ecclesia Christi" wird als Glaubenssatz aufgestellt: der römische Bischof habe nicht bloß das Amt der Oberaufsicht und der höchsten Leitung über die Kirche, sondern sei Inhaber der ganzen Machtfülle und besitze über alle Kirchen und jede einzelne, über alle Kirchenvorsteher und jeden einzelnen und über jeden Christen die ordentliche und unmittelbare Gewalt. Im vierten Kapitel wird gelehrt: es sei von Gott geoffenbarter Glaubenssatz, daß der römische Bischof als Lehrer für die ganze Kirche ("ex Cathedra") in Gegenständen des Glaubens und der Sitten die der Kirche von Christus verheißene Unfehlbarkeit besitze, und daß deshalb derartige Entscheidungen irreformabel seien aus sich selbst, nicht aber auf Grund der Zustimmung der Kirche. Diese Sätze vermögen wir nicht als Aussprüche eines wahrhaft ökumenischen Konzils anzuerkennen; wir verwerfen sie als neue von der Kirche niemals anerkannte Lehren. Von den Gründen, deren streng wissenschaftliche Ausführung vorbehalten wird, machen wir folgende namhaft:
1. Eine Konstatierung der Lehre der Kirche über diese Punkte ist auf der Synode zufolge derVerheimlichung vor ihrer Eröffnung, sowie durch Verhinderung vollständiger Zeugnisabgabe und freier Meinungsäußerung mittels vorzeitigen Schlußes der Debatte nicht erfolgt. Damit ist die wesentliche Aufgabe eines ökumenischen Konzils bei Seite gesetzt worden.
2. Jene Freiheit von jeder Art moralischen Zwangs und jeder Beeinflussung durch höhere Gewalt, welche zum Wesen eines ökumenischen Konzils gehört, ist auf dieser Versammlung nicht vorhanden gewesen, unter anderem:
a) weil der Versammlung von dem Papste im Widerspruche mit der Praxis der früheren Konzilien eine die Freiheit hemmende Geschäftsordnung auferlegt, trotz Protestes einer großen Anzahl von Bischöfen belassen, und nachher wiederum ohne Zustimmung der Versammlung modifiziert und gegen den abermaligen Protest aufrecht erhalten wurde;
b) weil in einer erst zu entscheidenden und den Papst persönlich betreffenden Lehre durch die mannigfaltigen dem Papste zu Gebote stehenden Mittel ein moralischer Druck auf die Mitglieder ausgeübt worden ist.
3. Wenn bisher stets in der Kirche als Regel gegolten, daß nur das immer, überall und von allen Bekannte Glaubenssatz der Kirche sein könne, so ist man auf der Vatikanischen Versammlung von diesem Grundsatze abgewichen. Der bloße Bruchteil einer Bischofsversammlung hat gegen den beharrlichen und noch zuletzt schriftlich erneuerten Widerspruch einer durch ihre Zahl sowohl als durch die Dignität und den Umfang ihrer Kirchen überaus gewichtigen Minorität eine Lehre zum Dogma erhoben, von der es notorisch und evident ist, daß ihr von den drei Bedingungen keine, weder das Immer noch das Überall noch das von Allen zukomme. In diesem Vorgange liegt die tatsächliche Anwendung des völlig neuen Satzes, daß als göttlich geoffenbarte Lehre eine Meinung erklärt werden könne, deren Gegenteil bis dahin frei gelehrt und in vielen Diözesen geglaubt wurde.
4. Indem das dritte Kapitel gerade die ordentliche Regierungsgewalt in den einzelnen Kirchensprengeln, welche nach katholischer Lehre den Bischöfen zukommt, auf den Papst überträgt, wird die Natur und Wesenheit des Episkopates als göttlicher, in dem Apostolate gegebener Institution und als integrierenden Bestandteiles der Kirche alteriert, beziehungsweise völlig zerstört.
5. Durch die Erklärung, daß alle an die ganze Kirche gerichteten doktrinellen Aussprüche der Päpste unfehlbar seien, werden auch jene kirchenpolitischen Sätze und Aussprüche älterer und neuerer päpstlicher Erlasse für unfehlbare Glaubensnormen erklärt, welche die Unterwerfung der Staaten, Völker und Fürsten unter die Gewalt der Päpste auch in weltlichen Dingen lehren, welche über Duldung Andersgläubiger und Standesrechte des Klerus Grundsätze aufstellen, die der heutigen Gesellschaft widersprechen. Hiermit wird das friedliche Einvernehmen zwischen Kirche und Staat, zwischen Klerus und Laien, zwischen Katholiken und Andersgläubigen für die Zukunft ausgeschlossen. Angesichts der Verwirrung, welche durch diese neuen Lehren in der Kirche jetzt schon eingetreten ist und sich in der Zukunft voraussichtlich noch steigern wird, setzen wir in jene Bischöfe, welche diesen Lehren entgegengetreten sind und durch ihre Haltung auf der Versammlung den Dank der katholischen Welt verdient haben, das Vertrauen und richten zugleich an sie die Bitte, daß sie in gerechter Würdigung der Not der Kirche und der Bedrängnis der Gewissen auf das baldige Zustandekommen eines wahren, freien und daher nicht in Italien, sondern diesseits der Alpen abzuhaltenden ökumenischen Konzils mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln hinwirken mögen.
Diese im wesentlichen von Stiftspropst Döllinger verfaßte Erklärung wurde von den in Nürnberg versammelten 11 Theologen und zwei Laien einstimmig angenommen.