Satzung

Satzung des Vereins zur Förderung

der AIt- Katholischen Friedenskirche

in Essen e.V.

 

§ 1

Name und Sitz des Vereins, Rechnungsjahr

 

1. Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung der AIt- Katholischen Friedenskirche Essen e.V.“ und hat seinen Sitz in 45127 Essen, Bernestr. 1. Der Verein ist am 13.03.2007 unter der Registernummer VR 4723 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Essen eingetragen worden.

Vorläufige Bescheinigung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt Essen- Ost am 14.05.2007- Steuernummer 111/5785/2811.

 

2. Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck des Vereins

 

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Denkmalpflege durch die ideelle und finanzielle Unterstützung zur Erhaltung der denkmalgeschützten Alt-Katholischen Friedenskirche in Essen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Mittelbeschaffung und deren Weitergabe an die Alt-Katholische Kirchengemeinde in Essen, welche diese unmittelbar für den oben angegebenen Zweck verwenden wird.

 

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Beiträge, Spenden, Sammlungen und Zuschüsse.

 

§ 3

Selbstlosigkeit

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar einen gemeinnützigen Zweck im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

 

3. Die Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Überschüsse, werden nur für den satzungsgemäßen Zweck des Vereins verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereins.

 

4. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

§ 4

Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die seine Ziele (§ 2) unterstützt.

 


§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Zweck des Vereins nach besten Kräften zu fördern und den Mitgliedsbeitrag rechtzeitig zu entrichten.

 

3. Alle Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

 

§ 6

Beginn und Ende der Mitgliedschaft

 

1. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden.

 

2. Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Austritt,

b) durch Tod oder

c) durch Ausschluss.

 

3. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Rechnungsjahres möglich, wobei eine vierteljährige Kündigungsfrist (also bis zum 01. Oktober des jeweiligen Jahres) einzuhalten ist. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.

 

4. Der Ausschluss erfolgt:

a) wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Bezahlung des Jahresbeitrages im Rückstand bleibt oder

b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung des Vereins.

 

5. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

 

6. Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde in der Mitgliederversammlung statthaft. Die Beschwerde muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand durch einen Einschreibebrief eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

 

7. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

 


§ 7

Mitgliedsbeiträge

 

Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag. Der Beitrag beträgt pro Jahr 40,00 €. Für Schüler, Auszubildende, Studenten, Rentner und Arbeitslose sowie für Familienangehörige von Vereinsmitgliedern beträgt er die Hälfte. Für juristische Personen beträgt er mindestens 100,00 € pro Jahr.

 

§ 8

Sitz des Vereins

 

Sitz des Vereins ist Bernestr. 1, 45127 Essen

 

 

§ 9

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand,

b) die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 10

Der Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus:

a) dem / der 1. Vorsitzenden,

b) dem / der 2. Vorsitzenden,

c) dem / der Schriftführer / in.

Bei Bedarf können bis zu drei Personen zugewählt werden.

 

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§26 BGB) von zwei Mitgliedern des Vorstandes gemeinsam vertreten, wobei ein Vertreter der / die Vorsitzende oder sein / ihr Stellvertretern sein muss.

 

3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Der Vorstand verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben.

 

4. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.

 

5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.

 

6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von dem / der 1. Vorsitzenden, bzw. bei seiner / ihrer Verhinderung von dem / der 2. Vorsitzenden einberufen werden.

Zur Beschlussfassung ist eine einfache Stimmenmehrheit der Vorstandsmitglieder nötig.

 


§ 11

Die Mitgliederversammlung

 

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.

 

2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.

 

3. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der zehnte Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Falle können die Mitglieder unter Wahrung einer Frist von nur einer Woche eingeladen werden.

 

§ 12

Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Wahl des Vorstandes,

b) Wahl von zwei Kassenprüfern / innen für die Dauer von zwei Jahren. Diese haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit nach Anmeldung und Absprache zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

c) Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer / innen und die Erstellung der Entlastung des Vorstandes.

d) Die Festlegung des Jahresmitgliedsbeitrages.

e) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen Aufgaben, die ihr vom Vorstand unterbreitet werden.

f) Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

 

§ 13

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der / die 1. Vorsitzende, bei seiner / ihrer Verhinderung der / die 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein von dem / der 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.

 

2. Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung mit Angabe der Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

 

3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig.

 

4. Beschlussfassungen erfolgen durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.

 

5. Wahlen erfolgen in getrennten Wahlgängen. Sie sind geheim durchzuführen, wenn mindestens ein Mitglied dies wünscht, sonst durch Akklamation.

 

6. Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

 

§ 14

Beschlüsse und Niederschriften

 

1. Über jede Vorstandssitzung und Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die von dem / der Versammlungsleiter / in und von dem / der Schriftführer / in zu unterschreiben ist.

 

2. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen sind in die Niederschrift der Sitzungen aufzunehmen.

 

§ 15

Satzungsänderung

 

1. Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

 

2. Über Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurden.

 

§ 16

Vereinsauflösung

 

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, welcher eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen benötigt.

 

2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.

 

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Katholische Pfarrgemeinde der Alt-Katholiken in Essen, die es ausschließlich für kirchliche oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 17

Inkrafttreten der Satzung

 

Vorstehende Satzung wurde von der 1. Mitgliederversammlung / Jahreshauptversammlung am 26. November 2006 in Essen beschlossen. Sie tritt mit dem heutigen Datum in Kraft.

 

Essen, den 26. November 2006

 

 

 

Für den Vorstand:

 

Ingo Reimer, Dipl.-Theol. (Univ.), Pfarrer, 1. Vorsitzender

Dr. phil. Johannes von Geymüller, 2. Vorsitzender