Die Abgeltungsteuer
Neuregelung der Besteuerung von Kapitaleinkünften
Durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 wird mit der
Einführung der sogenannten Abgeltungssteuer ab 2009 die Besteuerung von
Erträgen aus privaten Kapitalanlagen (Zinsen, Dividenden und
Veräußerungsgewinne) neu geregelt.
Mit der Neuregelung ändert sich grundsätzlich nichts daran,
dass auf Kapitaleinkünfte neben der Einkommensteuer auch Solidaritätszuschlag
und Kirchensteuer erhoben werden – dies war schon immer so und wird auch in
Zukunft so bleiben. Geändert hat sich die Höhe der Steuerlast. Während bislang
Kapitalerträge dem individuellen Steuersatz eines jeden Steuerpflichtigen von
maximal 45 Prozent unterlagen, werden ab 2009 Kapitalerträge einheitlich mit 25
Prozent Einkommensteuer, auch Kapitalertragsteuer genannt, belastet. (Die
Kapitalertragsteuer ist neben der Lohnsteuer eine weitere Erscheinungsform der
Einkommensteuer.) Durch die Anbindung der Kirchensteuer an die Einkommensteuer
wird als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer – wie bisher – 8 bzw. 9 Prozent
Kirchensteuer erhoben. Infolge der Einheitsbesteuerung von Kapitalerträgen mit
25 Prozent werden Steuerpflichtige mit hohem Einkommen künftig deutlich
entlastet.
Geändert hat sich ferner der Erhebungsweg. Wurden Einkommen-
und Kirchensteuer auf Kapitalerträge bislang im Rahmen der jährlichen
Steuerveranlagung individuell ermittelt, wird der Steuerabzug ab 2009 an der
Quelle, also direkt bei den auszahlenden Stellen (z.B. Banken) anonym, d.h.
ohne Benennung des Steuerpflichtigen, vorgenommen. Die Kapitalerträge brauchen
demnach künftig nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben zu werden,
da die Besteuerung an der Quelle eine abgeltende Wirkung hat (daher der Begriff
„Abgeltungsteuer“). Nur in den Fällen, wo der persönliche Einkommensteuersatz
niedriger ist als 25 Prozent, empfiehlt es sich, im Rahmen der jährlichen
Veranlagung Angaben über Kapitalerträge zu machen, um gegebenenfalls zuviel
entrichtete Steuer erstatten zu lassen.
Ferner besteht auch künftig die Möglichkeit, dem
Kreditinstitut einen Freistellungsauftrag für Zinseinnahmen bis 801 € bei
Ledigen und 1.602 € bei Verheirateten zu erteilen. In diesem Fall wird keine
Abgeltungsteuer fällig.
Derzeit sind die Finanzbehörden noch damit beschäftigt, die
technischen Voraussetzungen zu schaffen, die Kirchensteuer ebenfalls an der
Quelle (z. B. bei den Banken) zu erheben. Für einen Übergangszeitraum in den
Jahren 2009 und 2010 kann der Steuerpflichtige wählen, ob er zum Zwecke der
Berechnung der Kirchensteuer seine Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung
angibt oder ob er seiner auszahlenden Stelle (also z. B. der Bank) seine
Religionszugehörigkeit angibt, damit diese die Kirchensteuer einbehalten und
abführen kann.
Ab 2011 erhalten die Banken – unter Beachtung des
Datenschutzes – auf elektronischem Weg Informationen über die
Konfessionszugehörigkeit, so dass der Abzug der Kirchensteuer auf
Kapitalerträge dann grundsätzlich von der auszahlenden Stelle vorgenommen wird.
Auch in unserer Kirche befassen sich derzeit die
entsprechenden Gremien mit der Umsetzung der Abgeltungsteuer. Damit die
Kirchensteuer auf Kapitalerträge letztlich in die Synodalkasse des Bistums
fließen kann, müssen beispielsweise die Finanzministerien der Länder mit der
Verwaltung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer beauftragt
werden. Bislang verwalten sie nämlich nur die Kirchensteuer als Zuschlag zur
Einkommen- und Lohnsteuer. Ferner sind die Kirchensteuerordnungen der
Landessynoden, Gemeindeverbände und steuererhebenden
Einzelgemeinden, die bislang nur die Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag
zur Einkommen- und Lohnsteuer vorsahen, um die Erhebung der Kirchensteuer als
Zuschlag zur Kapitalertragsteuer zu ergänzen. Ebenso müssen die Synoden in
ihren Beschlüssen über den Kirchensteuerhebesatz die Kirchensteuer als Zuschlag
zur Kapitalertragsteuer berücksichtigen.
Ursula Geuchen