Die Abgeltungsteuer

Neuregelung der Besteuerung von Kapitaleinkünften

 

Durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 wird mit der Einführung der sogenannten Abgeltungssteuer ab 2009 die Besteuerung von Erträgen aus privaten Kapitalanlagen (Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne) neu geregelt.

Mit der Neuregelung ändert sich grundsätzlich nichts daran, dass auf Kapitaleinkünfte neben der Einkommensteuer auch Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer erhoben werden – dies war schon immer so und wird auch in Zukunft so bleiben. Geändert hat sich die Höhe der Steuerlast. Während bislang Kapitalerträge dem individuellen Steuersatz eines jeden Steuerpflichtigen von maximal 45 Prozent unterlagen, werden ab 2009 Kapitalerträge einheitlich mit 25 Prozent Einkommensteuer, auch Kapitalertragsteuer genannt, belastet. (Die Kapitalertragsteuer ist neben der Lohnsteuer eine weitere Erscheinungsform der Einkommensteuer.) Durch die Anbindung der Kirchensteuer an die Einkommensteuer wird als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer – wie bisher – 8 bzw. 9 Prozent Kirchensteuer erhoben. Infolge der Einheitsbesteuerung von Kapitalerträgen mit 25 Prozent werden Steuerpflichtige mit hohem Einkommen künftig deutlich entlastet.

 

Geändert hat sich ferner der Erhebungsweg. Wurden Einkommen- und Kirchensteuer auf Kapitalerträge bislang im Rahmen der jährlichen Steuerveranlagung individuell ermittelt, wird der Steuerabzug ab 2009 an der Quelle, also direkt bei den auszahlenden Stellen (z.B. Banken) anonym, d.h. ohne Benennung des Steuerpflichtigen, vorgenommen. Die Kapitalerträge brauchen demnach künftig nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben zu werden, da die Besteuerung an der Quelle eine abgeltende Wirkung hat (daher der Begriff „Abgeltungsteuer“). Nur in den Fällen, wo der persönliche Einkommensteuersatz niedriger ist als 25 Prozent, empfiehlt es sich, im Rahmen der jährlichen Veranlagung Angaben über Kapitalerträge zu machen, um gegebenenfalls zuviel entrichtete Steuer erstatten zu lassen.

Ferner besteht auch künftig die Möglichkeit, dem Kreditinstitut einen Freistellungsauftrag für Zinseinnahmen bis 801 € bei Ledigen und 1.602 € bei Verheirateten zu erteilen. In diesem Fall wird keine Abgeltungsteuer fällig.

 

Derzeit sind die Finanzbehörden noch damit beschäftigt, die technischen Voraussetzungen zu schaffen, die Kirchensteuer ebenfalls an der Quelle (z. B. bei den Banken) zu erheben. Für einen Übergangszeitraum in den Jahren 2009 und 2010 kann der Steuerpflichtige wählen, ob er zum Zwecke der Berechnung der Kirchensteuer seine Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung angibt oder ob er seiner auszahlenden Stelle (also z. B. der Bank) seine Religionszugehörigkeit angibt, damit diese die Kirchensteuer einbehalten und abführen kann.

Ab 2011 erhalten die Banken – unter Beachtung des Datenschutzes – auf elektronischem Weg Informationen über die Konfessionszugehörigkeit, so dass der Abzug der Kirchensteuer auf Kapitalerträge dann grundsätzlich von der auszahlenden Stelle vorgenommen wird.

 

Auch in unserer Kirche befassen sich derzeit die entsprechenden Gremien mit der Umsetzung der Abgeltungsteuer. Damit die Kirchensteuer auf Kapitalerträge letztlich in die Synodalkasse des Bistums fließen kann, müssen beispielsweise die Finanzministerien der Länder mit der Verwaltung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer beauftragt werden. Bislang verwalten sie nämlich nur die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommen- und Lohnsteuer. Ferner sind die Kirchensteuerordnungen der Landessynoden, Gemeindeverbände und steuererhebenden Einzelgemeinden, die bislang nur die Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommen- und Lohnsteuer vorsahen, um die Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer zu ergänzen. Ebenso müssen die Synoden in ihren Beschlüssen über den Kirchensteuerhebesatz die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer berücksichtigen.

 

Ursula Geuchen