Für das wenige Geld ... ist der Monat zu lang.
Frau A. aus der Stadt B. hat es in der letzten Zeit nicht
leicht gehabt. Sie ist alleinerziehend und lebt mit ihrer Tochter in einer
Wohnung mit 80 Quadratmeter zur Miete. Sie ist 42 Jahre und von Beruf
Industriekauffrau, die Tochter ist zwölf Jahre und ist in der Realschule in der
6. Klasse. Frau A. war fast 15 Jahre „die gute Seele“ in der Baufirma gewesen,
die vor einem Jahr von einem Konkurrenten aufgekauft wurde, und weil man
Synergieeffekte erzielen wollte, hatte man ihr betriebsbedingt gekündigt und
ihr eine kleine Abfindung zukommen lassen, wenn sie früher ginge. Das tat sie
dann auch, meldete sich gleich arbeitssuchend und beantragte das
Arbeitslosengeld I. Sie war sich ziemlich sicher, dass sie mit ihren
Kenntnissen und Erfahrungen bald wieder einen neuen Job finden würde.
Da sie nichts auf der hohen Kante hatte, beschloss sie, die
Abfindung – es waren rund 12.000 Euro – als Grundstock für eine
Lebensversicherung zu investieren. Eine Entscheidung, die sie später fast
bereuen sollte. Nach einigen Wochen kam der Bescheid der Agentur für Arbeit,
in dem ihr mitgeteilt wurde, dass ein
Teil der Abfindung auf ihr Arbeitslosengeld angerechnet werden müsse, da sich
ihr früherer Arbeitgeber mit dieser Zahlung ihren früheren Weggang „erkauft“
habe. Somit kam noch viel weniger auf ihr Konto: rund 50 Prozent ihres letzten
Nettoeinkommens. Durch Zufall erfuhr sie von einer Freundin, dass sie noch
Wohngeld beantragen könnte – solche Hinweise gibt es in deutschen Amtsstuben
immer weniger. Nachdem sie alle Unterlagen zusammen hatte, beantragte sie einen
Zuschuss zu ihrer Miete, der ihr später jedoch abgelehnt wurde, weil die
Wohnung zu groß und das Arbeitslosengeld inklusive ihrer Abfindung zu hoch
waren.
Frau A. musste ihr Leben völlig umstellen, weniger Geld,
keine Arbeit mehr. Sie wollte sich jetzt bewerben. Sie las Zeitungen, surfte im
Internet und bestürmte ihren Fallmanager bei der Agentur für Arbeit. Sie
erinnert sich noch gut an den skeptischen Blick ihres Sachbearbeiters, als sie
ihm bedeutete, dass sie sicher sei, bald wieder arbeiten zu können. Nachdem die
ersten Absagen, wie immer ohne Begründung, bei ihr eingetrudelt waren, hatte
sie bei ihrem Fallmanager fast einen Sitzstreik veranstaltet, denn sie wollte
alle Förderinstrumente nutzen. Schließlich durfte sie ein Bewerbungsseminar
besuchen. Sechs Wochen durfte sie lernen, Bewerbungen zu schreiben, was sie
schon konnte, im Internet surfen, was sie sowieso schon tat und sich über
Bewerbungsstrategien, Anforderungsprofile, Leiharbeit und Zeitarbeit, über
Tarifverträge und zu niedrig entlohnte Arbeit informieren. Aber in Wahrheit
wollte ihr niemand sagen, dass sie mit 40 zu alt und – da sie bisher nur in
einer Firma gearbeitet hatte – zu unflexibel sei. Und so ging ein Jahr vorbei
und der Anspruch auf Arbeitslosengeld war erloschen. Sie empfand sich wie in
einem Aufzug, der von außen gesteuert wurde, und dieser Aufzug ging nur nach
unten, die Tür ging auf, sie war bei Hartz IV angekommen.
Also stellte sie jetzt einen Antrag auf Arbeitslosengeld II:
den sechsseitigen Mantelbogen, den zweiseitigen Bogen zu „Unterkunft und
Heizung“, das vierseitige Formular zu ihren Vermögensverhältnissen, in dem ihre
Lebensversicherung aufgeführt war, die sie aus ihrer Abfindung erworben hatte
und sie führte auch ihren gebrauchten Pkw auf, der noch einen Wert von rund
8.000 Euro hatte. Nachdem sie eine Meldebestätigung von der Stadt, eine
Schulbestätigung für ihre Tochter, ihre Kontoauszüge der letzten drei Monate
kopiert hatte, vom Jugendamt eine Bestätigung erhielt, dass ihre Tochter keinen
Unterhalt bezieht, der Mietvertrag in Kopie beigelegt war, die
Mietbescheinigung des Vermieters endlich ausgefüllt worden war, die Stadtwerke
die monatlichen Vorauszahlungen für Wasser, Abwasser, Gas und Strom bestätigt
hatten, gab Frau A. dies alles zu einem vorher festgelegten Termin ab.
Irgendetwas fehlte und sie bekam einen neuen Termin, um die
restlichen Unterlagen beizubringen, was ihr schließlich auch gelungen war. Bei
dem neuerlichen Gespräch wurde ihr erklärt, dass es mit der Leistungsgewährung
Schwierigkeiten geben könnte, da sie pro Lebensjahr nur 250 Euro in einer
Lebensversicherung haben dürfe und mit 42 Jahren eine Police nur in Höhe von
10.500 Euro haben dürfe, sie aber schon 12.000 Euro angespart hätte. Erst ihr
Hinweis, dass sie ihre Versicherung laut Vertrag erst mit 65 Jahren verwerten
könnte, räumte dieses Hindernis aus dem Weg. Das Auto aber sei mit einem Wert
von 8.000 Euro über dem Richtwert von 5.000 Euro, das ihr eigentlich zustehen
würde. Nachdem sie einen bekannten Rechtsanwalt befragt hatte, versorgte sie
dieser mit zwei Urteilen von Sozialgerichten, in denen auch ein höherer
Pkw-Wert zugelassen wurde, weil diese Autos weniger reparaturanfällig wären.
Schließlich erhielt sie einen Bescheid, in dem ihr
mitgeteilt wurde, dass ihr Miete, Nebenkosten und Heizung in den ersten sechs
Monaten in tatsächlicher Höhe gezahlt würden, sie in den nächsten Monaten die
Miete mindern müsse, da für zwei Personen nur 60 qm gezahlt würden und auch nur
der Satz weitergezahlt würde, den der Stadtrat der Stadt, in der sie wohnte,
beschlossen hatte. Für sich bekam sie 345 Euro Regelsatz und 41 Euro Alleinerziehendenzuschlag. Sie hatte sich aus dem Internet
eine Tabelle besorgt, aus der ganz detailliert hervorging, was sie mit den 345
Euro machen durfte: 132,51 Euro durfte sie monatlich für Lebensmittel ausgeben,
was 4,42 Euro täglich bedeutete. 34,09 Euro musste sie davon für Bekleidung und
Schuhe ausgeben. Für heißes Wasser zum Duschen, für die Energie zum Kochen und
für Lichtstrom waren 26,84 Euro monatlich vorgesehen. Für die Rücklage für
Haushalts- und Wohnungsinventar gab es 27,74 Euro, für Arztzuzahlung, sonstige
Zuzahlungen, Kosmetik, Taschentücher und Toilettenpapier 13,18 Euro, und und und.
Der Tochter wurden, da sie unter 14 Jahre ist, 207 Euro
zugestanden. Für Nahrung und Getränke waren das 79,51 Euro monatlich oder 2,65
Euro am Tag. Nun standen Frau A. für Lebensmittel für sich und ihre Tochter
täglich 7,07 Euro zu. Ihr war schleierhaft, wie sie damit auskommen sollte,
denn ihre Tochter nahm in ihrer Ganztagsschule am Mittagessen teil, das schon
allein 3 Euro kostete. Wie sollte sie die Kfz-Steuer oder die Kfz-Versicherung
zahlen, wie sollte sie eine neue Brille finanzieren und wie sollte sie
schließlich die Miete zahlen, wenn der Zuschuss für Unterkunft und Heizung in
sechs Monaten verringert wird? Und sie dachte noch, dass vielleicht das
Kindergeld weiterhelfen würde. Nach einem Blick in ihren Bescheid wusste sie,
dass das Kindergeld nicht zusätzlich gezahlt wird, sondern bei ihr abgezogen
wird.
Nachzutragen wäre noch, dass sich der Regelsatz für Frau A.
ab 1. Juli um 2 Euro auf 347 Euro und für ihre Tochter um 1 Euro auf 208 Euro
erhöht hat.
Walter Nargang