Für das wenige Geld ... ist der Monat zu lang.

 

Frau A. aus der Stadt B. hat es in der letzten Zeit nicht leicht gehabt. Sie ist alleinerziehend und lebt mit ihrer Tochter in einer Wohnung mit 80 Quadratmeter zur Miete. Sie ist 42 Jahre und von Beruf Industriekauffrau, die Tochter ist zwölf Jahre und ist in der Realschule in der 6. Klasse. Frau A. war fast 15 Jahre „die gute Seele“ in der Baufirma gewesen, die vor einem Jahr von einem Konkurrenten aufgekauft wurde, und weil man Synergieeffekte erzielen wollte, hatte man ihr betriebsbedingt gekündigt und ihr eine kleine Abfindung zukommen lassen, wenn sie früher ginge. Das tat sie dann auch, meldete sich gleich arbeitssuchend und beantragte das Arbeitslosengeld I. Sie war sich ziemlich sicher, dass sie mit ihren Kenntnissen und Erfahrungen bald wieder einen neuen Job finden würde.

 

Da sie nichts auf der hohen Kante hatte, beschloss sie, die Abfindung – es waren rund 12.000 Euro – als Grundstock für eine Lebensversicherung zu investieren. Eine Entscheidung, die sie später fast bereuen sollte. Nach einigen Wochen kam der Bescheid der Agentur für Arbeit, in  dem ihr mitgeteilt wurde, dass ein Teil der Abfindung auf ihr Arbeitslosengeld angerechnet werden müsse, da sich ihr früherer Arbeitgeber mit dieser Zahlung ihren früheren Weggang „erkauft“ habe. Somit kam noch viel weniger auf ihr Konto: rund 50 Prozent ihres letzten Nettoeinkommens. Durch Zufall erfuhr sie von einer Freundin, dass sie noch Wohngeld beantragen könnte – solche Hinweise gibt es in deutschen Amtsstuben immer weniger. Nachdem sie alle Unterlagen zusammen hatte, beantragte sie einen Zuschuss zu ihrer Miete, der ihr später jedoch abgelehnt wurde, weil die Wohnung zu groß und das Arbeitslosengeld inklusive ihrer Abfindung zu hoch waren.

 

Frau A. musste ihr Leben völlig umstellen, weniger Geld, keine Arbeit mehr. Sie wollte sich jetzt bewerben. Sie las Zeitungen, surfte im Internet und bestürmte ihren Fallmanager bei der Agentur für Arbeit. Sie erinnert sich noch gut an den skeptischen Blick ihres Sachbearbeiters, als sie ihm bedeutete, dass sie sicher sei, bald wieder arbeiten zu können. Nachdem die ersten Absagen, wie immer ohne Begründung, bei ihr eingetrudelt waren, hatte sie bei ihrem Fallmanager fast einen Sitzstreik veranstaltet, denn sie wollte alle Förderinstrumente nutzen. Schließlich durfte sie ein Bewerbungsseminar besuchen. Sechs Wochen durfte sie lernen, Bewerbungen zu schreiben, was sie schon konnte, im Internet surfen, was sie sowieso schon tat und sich über Bewerbungsstrategien, Anforderungsprofile, Leiharbeit und Zeitarbeit, über Tarifverträge und zu niedrig entlohnte Arbeit informieren. Aber in Wahrheit wollte ihr niemand sagen, dass sie mit 40 zu alt und – da sie bisher nur in einer Firma gearbeitet hatte – zu unflexibel sei. Und so ging ein Jahr vorbei und der Anspruch auf Arbeitslosengeld war erloschen. Sie empfand sich wie in einem Aufzug, der von außen gesteuert wurde, und dieser Aufzug ging nur nach unten, die Tür ging auf, sie war bei Hartz IV angekommen.

 

Also stellte sie jetzt einen Antrag auf Arbeitslosengeld II: den sechsseitigen Mantelbogen, den zweiseitigen Bogen zu „Unterkunft und Heizung“, das vierseitige Formular zu ihren Vermögensverhältnissen, in dem ihre Lebensversicherung aufgeführt war, die sie aus ihrer Abfindung erworben hatte und sie führte auch ihren gebrauchten Pkw auf, der noch einen Wert von rund 8.000 Euro hatte. Nachdem sie eine Meldebestätigung von der Stadt, eine Schulbestätigung für ihre Tochter, ihre Kontoauszüge der letzten drei Monate kopiert hatte, vom Jugendamt eine Bestätigung erhielt, dass ihre Tochter keinen Unterhalt bezieht, der Mietvertrag in Kopie beigelegt war, die Mietbescheinigung des Vermieters endlich ausgefüllt worden war, die Stadtwerke die monatlichen Vorauszahlungen für Wasser, Abwasser, Gas und Strom bestätigt hatten, gab Frau A. dies alles zu einem vorher festgelegten Termin ab.

 

Irgendetwas fehlte und sie bekam einen neuen Termin, um die restlichen Unterlagen beizubringen, was ihr schließlich auch gelungen war. Bei dem neuerlichen Gespräch wurde ihr erklärt, dass es mit der Leistungsgewährung Schwierigkeiten geben könnte, da sie pro Lebensjahr nur 250 Euro in einer Lebensversicherung haben dürfe und mit 42 Jahren eine Police nur in Höhe von 10.500 Euro haben dürfe, sie aber schon 12.000 Euro angespart hätte. Erst ihr Hinweis, dass sie ihre Versicherung laut Vertrag erst mit 65 Jahren verwerten könnte, räumte dieses Hindernis aus dem Weg. Das Auto aber sei mit einem Wert von 8.000 Euro über dem Richtwert von 5.000 Euro, das ihr eigentlich zustehen würde. Nachdem sie einen bekannten Rechtsanwalt befragt hatte, versorgte sie dieser mit zwei Urteilen von Sozialgerichten, in denen auch ein höherer Pkw-Wert zugelassen wurde, weil diese Autos weniger reparaturanfällig wären.

 

Schließlich erhielt sie einen Bescheid, in dem ihr mitgeteilt wurde, dass ihr Miete, Nebenkosten und Heizung in den ersten sechs Monaten in tatsächlicher Höhe gezahlt würden, sie in den nächsten Monaten die Miete mindern müsse, da für zwei Personen nur 60 qm gezahlt würden und auch nur der Satz weitergezahlt würde, den der Stadtrat der Stadt, in der sie wohnte, beschlossen hatte. Für sich bekam sie 345 Euro Regelsatz und 41 Euro Alleinerziehendenzuschlag. Sie hatte sich aus dem Internet eine Tabelle besorgt, aus der ganz detailliert hervorging, was sie mit den 345 Euro machen durfte: 132,51 Euro durfte sie monatlich für Lebensmittel ausgeben, was 4,42 Euro täglich bedeutete. 34,09 Euro musste sie davon für Bekleidung und Schuhe ausgeben. Für heißes Wasser zum Duschen, für die Energie zum Kochen und für Lichtstrom waren 26,84 Euro monatlich vorgesehen. Für die Rücklage für Haushalts- und Wohnungsinventar gab es 27,74 Euro, für Arztzuzahlung, sonstige Zuzahlungen, Kosmetik, Taschentücher und Toilettenpapier 13,18 Euro, und und und.

 

Der Tochter wurden, da sie unter 14 Jahre ist, 207 Euro zugestanden. Für Nahrung und Getränke waren das 79,51 Euro monatlich oder 2,65 Euro am Tag. Nun standen Frau A. für Lebensmittel für sich und ihre Tochter täglich 7,07 Euro zu. Ihr war schleierhaft, wie sie damit auskommen sollte, denn ihre Tochter nahm in ihrer Ganztagsschule am Mittagessen teil, das schon allein 3 Euro kostete. Wie sollte sie die Kfz-Steuer oder die Kfz-Versicherung zahlen, wie sollte sie eine neue Brille finanzieren und wie sollte sie schließlich die Miete zahlen, wenn der Zuschuss für Unterkunft und Heizung in sechs Monaten verringert wird? Und sie dachte noch, dass vielleicht das Kindergeld weiterhelfen würde. Nach einem Blick in ihren Bescheid wusste sie, dass das Kindergeld nicht zusätzlich gezahlt wird, sondern bei ihr abgezogen wird.

 

Nachzutragen wäre noch, dass sich der Regelsatz für Frau A. ab 1. Juli um 2 Euro auf 347 Euro und für ihre Tochter um 1 Euro auf 208 Euro erhöht hat.

 

Walter Nargang